Unternehmer oder Freiberufler - wir klären auf
Die Frage ist zu Beginn einer Selbstständigkeit gerade von unerfahrenen Gründern häufig zu hören. Wir klären auf, wie es sich mit den beiden Begrifflichkeiten verhält.
Inhaltsverzeichnis
Unternehmer oder Freiberufler, die Definitionen
Ein Unternehmer ist eine Person, welche ein Unternehmen betreibt, um damit vordergründig Gewinne zu erzielen. Dieses Unternehmen kann u.a. eine Einzelunternehmung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine GmbH, UG oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein. Ein Unternehmer kann eine beliebige Geschäftstätigkeit ausüben und zahlt dabei in der Regel Gewerbesteuer.
Ein Freiberufler ist eine Person, die eine sogenannte freiberufliche Tätigkeit ausübt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören beispielsweise Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und Steuerberater. Im Gegensatz zu Unternehmern müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen, sondern lediglich Einkommenssteuer auf ihre Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher (unternehmerischer) Tätigkeit ist oft schwierig, da beide Arten der Tätigkeit in der Regel darauf abzielen, Gewinne zu erzielen. Es gibt viele selbstständige Tätigkeiten, die sowohl als Gewerbe als auch als freiberufliche Tätigkeit gelten können. Das entscheidende Kriterium, um eine Tätigkeit als freiberuflich zu klassifizieren, ist die geistig-schöpferische Arbeit, die im Rahmen dieser Tätigkeit geleistet wird. Tätigkeiten, die nicht in den Katalogberufen aufgeführt sind, nicht als ähnlich zu den Katalogberufen eingestuft werden und auch nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören, werden in der Regel als gewerblich betrachtet.
Wer entscheidet bei Unklarheiten den Status?
In Deutschland entscheidet letztendlich das Finanzamt darüber, ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist. Die Unterscheidung ist wichtig, da sie sich auf die Art und Weise auswirkt, wie Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Bei einer Kapital- oder Personengesellschaft ist dies meist schnell geklärt. Es gibt aber Bereiche, wo die Eindeutigkeit nicht so klar geregelt ist.
Spätestens jedoch, wenn der Steuerfragebogen bei Gründung der Selbstständigkeit ausgefüllt wird (zur Erteilung der Steuernummer), nimmt das Finanzamt die finale Zuordnung zu. Das Finanzamt orientiert sich bei der Einstufung an bestimmten Kriterien, die im Einkommensteuergesetz (EStG) definiert sind. Hierbei wird insbesondere auf § 18 EStG Bezug genommen, der die Tätigkeiten nennt, die als freiberufliche Tätigkeiten gelten.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören beispielsweise die Arbeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten, Ingenieuren, Dolmetschern, Übersetzern, Journalisten, Schriftstellern, bildenden Künstlern und Musikern.
Ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird, hängt also davon ab, ob sie in den Katalogberufen des § 18 EStG aufgeführt ist oder nicht. Wenn eine Tätigkeit nicht in diesen Berufen aufgeführt ist, muss das Finanzamt prüfen, ob sie den Katalogberufen ähnlich ist oder ob sie eher der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist.
Die Entscheidung des Finanzamts kann angefochten werden, wenn man mit der Einstufung nicht einverstanden ist. Hierzu kann man Einspruch beim Finanzamt einlegen und im Zweifelsfall auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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